Allgemeine Geschäftsbedingungen des grafischen Gewerbes:
I. GELTUNGSBEREICH
(1) Die Lieferungen, Leistungen und Angebote des Auftragnehmers erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Gegenbestätigungen des Auftraggebers unter Hinweis auf seine Geschäfts- oder Lieferbedingungen wird hiermit widersprochen. (2) Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn der Auftragnehmer sie schriftlich bestätigt. (3) Diese Geschäftsbedingungen bleiben auch dann verbindlich, wenn einzelne Teile aus irgendwelchen Gründen nicht wirksam sein sollten.
II. PREISANGEBOTE
(1) Die Preise des Auftragnehmers gelten ab Werk. Sie schließen Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten nicht ein. Wenn nichts anderes im Angebot angegeben ist, so handelt es sich bei allen auftrags-bezogenen Materialien wie Bedruckstoffe (Papier, Karton usw.), Druckvorrichtungen (Filme, Repros, Platten, Stanzformen, usw.) und Buchbindematerialien, sowie allen Vertriebssonderkosten (Sonderverpackungen usw.) um Tagespreise, die der jeweiligen Preissituation zum Produktionszeitpunkt angepasst werden können.
(2) Aufträge, die in ihrer Formulierung von den Angeboten in irgendeinem Punkte abweichen bedürfen zur Begründung einer Verbindlichkeit der Bestätigung durch den Auftragnehmer. Einwendungen wegen eines Abweichens des Inhaltes einer Auftragsbestätigung vom Bestellbrief müssen innerhalb von 2 Werktagen nach Einlangen der Auftragsbestätigung erhoben werden, widrigenfalls der Inhalt der Auftragsbestätigung als vereinbart gilt.
(3) Im übrigen sind Preisangebote grundsätzlich unverbindlich, es sei denn, dass deren Verbindlichkeit ausdrücklich zugesagt wurde. Eine Erhöhung maßgeblicher Einzelkosten (z.B. Filme, Platten, Datenträger, Papier, Karton, Druckformen, Repros, Buchbinde-material, Kosten der Datenübertragung usw.) sowie eine Erhöhung der Personalkosten aufgrund kollektivvertraglicher Vereinbarungen oder gesetzlicher Vorschrift nach Abgabe des Preises, aber vor Verrechnung der Lieferung, berechtigt den Auftragnehmer, auch ohne vorhergehende Anzeige der Überschreitung des Kostenvoranschlages, die daraus resultierenden Preiserhöhungen in Rechnung zu stellen. Diese Bedingung wird vom Auftraggeber ausdrücklich genehmigt.
(4) Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers (z.B. auch im Rahmen der sog. Besteller- und Autorenkorrektur) einschließlich des dadurch verursachten Maschinenstillstandes werden dem Auftraggeber berechnet. Als nachträgliche Änderungen gelten auch Wiederholungen von Probeandrucken, die vom Auftraggeber wegen geringfügiger Abweichung von der Vorlage bzw. seinen Angaben verlangt werden.
(5) Überschreitungen des Angebotes (Kostenvoranschlages), die durch Änderungen des Auftraggebers bewirkt werden, gelten als vom Auftraggeber auch ohne Benachrichtigung durch den Auftragnehmer genehmigt. Der Auftraggeber verzichtet für solche Fälle auf das Rücktrittsrecht. Auftragsänderungen oder Zusatzaufträge können zu angemessenen Preisen in Rechnung gestellt werden.
(6) Entwurfs- u. Andruckkosten sowie Kosten für Reinzeichnungen werden grundsätzlich gesondert in Rechnung gestellt und sind nicht in den Lieferpreisen enthalten. Das gleiche gilt für alle über den üblichen Rahmen hinausgehenden Sonderwünsche, z.B. Anfertigung von Mustern, Fertigmachen und Konfektionieren der Druckarbeit. Auf Wunsch des Auftraggebers angefertigte Muster und Entwürfe bleiben in jedem Fall Eigentum des Auftragnehmers und werden gesondert berechnet, auch wenn der Auftrag nicht zur Ausführung gelangt.